Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Haltestelle G.-Weg der VBZ-Buslinie 1 wurde um ca. 30 m westwärts verschoben und befindet sich nun vor den Grundstücken der Rekurrentschaften 2 und 3, gegenüber der Haltestelle in die Gegenrichtung. Die Massnahme umfasste nebst der Aufhebung (Demarkierung) der Haltestelle am alten Ort die Markierung am neuen Ort mit einer Zickzacklinie (Art. 79 Abs. 3 Signalisationsverordnung [SSV]) und das Anbringen eines Papierkorbs und eines Info-Ständers (Busfahrplan etc.). Zusätzlich wurde am westlichen Ende der Haltestelle ein neuer Fussgängerstreifen (Art. 77 SSV) markiert und eine Schutzinsel erstellt. Letztere wurde mit dem Hinweissignal «Standort eines Fussgängerstreifens» (Art. 47 SSV) und dem Vorschriftssignal «Hindernis rechts umfahren» (Art. 24 SSV) versehen.
E. 2 Für die angefochtene Fahrbahnhaltestelle waren – anders als es etwa für eine Bushaltebucht der Fall wäre – mit Ausnahme der Schutzinsel keine baulichen Massnahmen am Strassenkörper erforderlich. Dementsprechend ergeben sich die von den Rekurrierenden geltend gemachten Nachteile (Be ihrer Grundstückszufahrt, Lärm) nicht aus einer baulichen Umgestaltung der Strasse, sondern aus der Festlegung und Kenntlichmachung der Stelle, wo der Bus neu halten soll. Die Haltestelle tangiert das Verkehrsregime auf der Strasse und ist insofern nach verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dafür und für die mit der Haltestelle verbundenen funktionellen Verkehrsanordnungen (Kenntlichmachung mit Markierungen und Signalen) ist das Strassenverkehrs- recht massgebend, namentlich das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Signalisationsverordnung (SSV) des Bundes sowie die Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV; vgl. Art. 107 Abs. 7 SSV und § 20 KSigV; Entscheid des Bundesrates in ZBl 85/1984, S. 276 ff., E. 2, und VB.2000.00236, E. 1.c.bb f. = BEZ 2001 Nr. 20 = RB 2001 Nr. 23). Schliesslich stützt sich auch das Anbringen des Fussgängerstreifens auf die Signalisations- verordnung.
E. 3 Für den Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes ist die Kantonspolizei zuständig, in den Städten Zürich und Winterthur sind es die städtischen Behörden (Autobahnen und Autostrassen ausgenommen; §§ 1 und 27 KSigV). Die Anbringung von Markierungen (hier die Zickzacklinie und der Fussgängerstreifen) und von Hinweissignalen (z.B. das Signal «Standort eines Fussgängerstreifens») ist weder zu verfügen noch zu veröffentlichen (Art. 107
- 2- Abs. 3 SSV), sondern sie muss bloss angeordnet werden (Art. 101 Abs. 2, erster Halbsatz, SSV). Es besteht jedoch die Einsprachemöglichkeit gestützt auf Art. 106 Abs. 1 SSV. Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV entscheiden die anordnenden Behörden (§ 31 KSigV), in der Stadt Zürich die städtische Behörde (§ 27 KSigV). Rekursinstanz ist die Sicherheitsdirektion, in den Städten Zürich und Winterthur das jeweilige Statthalteramt (§ 19 b Abs. 2 lit b.1. bzw. lit. d VRG). In materieller Hinsicht und soweit die strassenverkehrsrechtlichen Fragen betreffend, stellt der vorliegend angefochtene Beschluss des Stadtrates einen Einspracheentscheid im genannten Sinne dar. Insofern ist demnach auf den Rekurs nicht einzutreten. Der Rekurs ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG an das Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Behandlung zu überweisen.
E. 4 Soweit sich der Rekurs gegen die Schutzinsel als strassenbauliche Massnahme nach Massgabe des Strassengesetzes (StrG) wendet, fehlt es den Rekurrierenden an einer legitimationsbegründenden Betroffenheit (§ 21 Abs. 1 VRG). Sie machen nicht geltend, die Schutzinsel wirke sich nachteilig auf ihre Grundstücke aus. Solches ist auch nicht erkennbar. Auch führten die angeblichen Mängel (Verfahrensfehler, vorschriftswidrige Ausgestaltung) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückversetzung der Haltestelle. Insbesondere fällt die Durchführung eines nachträglichen Ein- spracheverfahrens (§§ 16 f. StrG) ausser Betracht, nachdem die Rekurs- eingabe vom 22. Oktober 2014 mit BRGE I Nr. 0185/2014 an das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich überwiesen wurde, die städtische Behörde die Einwände geprüft und darüber mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss entschieden hat. Auf allfällige Interessen Dritter können sich die Rekurrierenden nicht berufen. Demnach ist auf den Rekurs auch insoweit nicht einzutreten, als er sich gegen die Schutzinsel als strassenbauliche Massnahme wendet. Anzufügen bleibt Folgendes: Wäre nebst der strassenverkehrsrechtlichen Beurteilung der Haltestelle durch das Statthalteramt zusätzlich eine Beurteilung nach Strassengesetz durch das dafür zuständige Baurekursgericht erforderlich (§ 41 StrG), wären die beiden Rechtsmittelverfahren zu koordinieren. Dazu wäre das vorliegende Rekursverfahren zu sistieren und zunächst der Entscheid des Statthalteramtes abzuwarten. Würde sich die Haltestelle bereits aus strassenverkehrsrechtlichen Gründen als unzulässig erweisen, würde der Rekurs gegenstandslos.
E. 5 Zusammengefasst ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Der Rekurs ist an das Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Behandlung zu überweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BRGE I Nr. 0115/2015 vom 11. September 2015 in BEZ 2015 Nr. 53
1. Die Haltestelle G.-Weg der VBZ-Buslinie 1 wurde um ca. 30 m westwärts verschoben und befindet sich nun vor den Grundstücken der Rekurrentschaften 2 und 3, gegenüber der Haltestelle in die Gegenrichtung. Die Massnahme umfasste nebst der Aufhebung (Demarkierung) der Haltestelle am alten Ort die Markierung am neuen Ort mit einer Zickzacklinie (Art. 79 Abs. 3 Signalisationsverordnung [SSV]) und das Anbringen eines Papierkorbs und eines Info-Ständers (Busfahrplan etc.). Zusätzlich wurde am westlichen Ende der Haltestelle ein neuer Fussgängerstreifen (Art. 77 SSV) markiert und eine Schutzinsel erstellt. Letztere wurde mit dem Hinweissignal «Standort eines Fussgängerstreifens» (Art. 47 SSV) und dem Vorschriftssignal «Hindernis rechts umfahren» (Art. 24 SSV) versehen.
2. Für die angefochtene Fahrbahnhaltestelle waren – anders als es etwa für eine Bushaltebucht der Fall wäre – mit Ausnahme der Schutzinsel keine baulichen Massnahmen am Strassenkörper erforderlich. Dementsprechend ergeben sich die von den Rekurrierenden geltend gemachten Nachteile (Be ihrer Grundstückszufahrt, Lärm) nicht aus einer baulichen Umgestaltung der Strasse, sondern aus der Festlegung und Kenntlichmachung der Stelle, wo der Bus neu halten soll. Die Haltestelle tangiert das Verkehrsregime auf der Strasse und ist insofern nach verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dafür und für die mit der Haltestelle verbundenen funktionellen Verkehrsanordnungen (Kenntlichmachung mit Markierungen und Signalen) ist das Strassenverkehrs- recht massgebend, namentlich das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Signalisationsverordnung (SSV) des Bundes sowie die Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV; vgl. Art. 107 Abs. 7 SSV und § 20 KSigV; Entscheid des Bundesrates in ZBl 85/1984, S. 276 ff., E. 2, und VB.2000.00236, E. 1.c.bb f. = BEZ 2001 Nr. 20 = RB 2001 Nr. 23). Schliesslich stützt sich auch das Anbringen des Fussgängerstreifens auf die Signalisations- verordnung.
3. Für den Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes ist die Kantonspolizei zuständig, in den Städten Zürich und Winterthur sind es die städtischen Behörden (Autobahnen und Autostrassen ausgenommen; §§ 1 und 27 KSigV). Die Anbringung von Markierungen (hier die Zickzacklinie und der Fussgängerstreifen) und von Hinweissignalen (z.B. das Signal «Standort eines Fussgängerstreifens») ist weder zu verfügen noch zu veröffentlichen (Art. 107
- 2- Abs. 3 SSV), sondern sie muss bloss angeordnet werden (Art. 101 Abs. 2, erster Halbsatz, SSV). Es besteht jedoch die Einsprachemöglichkeit gestützt auf Art. 106 Abs. 1 SSV. Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV entscheiden die anordnenden Behörden (§ 31 KSigV), in der Stadt Zürich die städtische Behörde (§ 27 KSigV). Rekursinstanz ist die Sicherheitsdirektion, in den Städten Zürich und Winterthur das jeweilige Statthalteramt (§ 19 b Abs. 2 lit b.1. bzw. lit. d VRG). In materieller Hinsicht und soweit die strassenverkehrsrechtlichen Fragen betreffend, stellt der vorliegend angefochtene Beschluss des Stadtrates einen Einspracheentscheid im genannten Sinne dar. Insofern ist demnach auf den Rekurs nicht einzutreten. Der Rekurs ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG an das Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Behandlung zu überweisen.
4. Soweit sich der Rekurs gegen die Schutzinsel als strassenbauliche Massnahme nach Massgabe des Strassengesetzes (StrG) wendet, fehlt es den Rekurrierenden an einer legitimationsbegründenden Betroffenheit (§ 21 Abs. 1 VRG). Sie machen nicht geltend, die Schutzinsel wirke sich nachteilig auf ihre Grundstücke aus. Solches ist auch nicht erkennbar. Auch führten die angeblichen Mängel (Verfahrensfehler, vorschriftswidrige Ausgestaltung) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückversetzung der Haltestelle. Insbesondere fällt die Durchführung eines nachträglichen Ein- spracheverfahrens (§§ 16 f. StrG) ausser Betracht, nachdem die Rekurs- eingabe vom 22. Oktober 2014 mit BRGE I Nr. 0185/2014 an das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich überwiesen wurde, die städtische Behörde die Einwände geprüft und darüber mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss entschieden hat. Auf allfällige Interessen Dritter können sich die Rekurrierenden nicht berufen. Demnach ist auf den Rekurs auch insoweit nicht einzutreten, als er sich gegen die Schutzinsel als strassenbauliche Massnahme wendet. Anzufügen bleibt Folgendes: Wäre nebst der strassenverkehrsrechtlichen Beurteilung der Haltestelle durch das Statthalteramt zusätzlich eine Beurteilung nach Strassengesetz durch das dafür zuständige Baurekursgericht erforderlich (§ 41 StrG), wären die beiden Rechtsmittelverfahren zu koordinieren. Dazu wäre das vorliegende Rekursverfahren zu sistieren und zunächst der Entscheid des Statthalteramtes abzuwarten. Würde sich die Haltestelle bereits aus strassenverkehrsrechtlichen Gründen als unzulässig erweisen, würde der Rekurs gegenstandslos.
5. Zusammengefasst ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Der Rekurs ist an das Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Behandlung zu überweisen.